JudikaturJustizRS0019125

RS0019125 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2002

Der Aufwertungsbetrag (= Valorisierungsbetrag) ist entsprechend dem Wertsicherungsmaßstab bis zur Zahlung weiter aufzuwerten, weil er in jeder Hinsicht als Teil der wertgesicherten Forderung (und nicht etwa als deren Nebenforderung) zu behandeln ist.

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3