RS0018924 – OGH Rechtssatz
RS0018924 – OGH Rechtssatz
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Mangels einer gegenteiligen Vereinbarung ist die freie Kündbarkeit eines nicht auf bestimmte Zeit eingegangenen Dauerschuldverhältnisses - uzw unter Setzung einer angemessenen Frist - zwar die Regel, doch muss im Sinne des das österreichische Obligationenrecht beherrschenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit immer gemäß § 914 ABGB die Absicht der Parteien maßgebend sein, welche unter Umständen auch darauf gerichtet sein kann, die freie Kündbarkeit ohne Angabe von Gründen nicht ohne weiteres zuzulassen (EvBl 1966/514).