JudikaturJustizRS0018840

RS0018840 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 2017

Wenn der Schenker schon bei Lebzeiten die Schenkung durch Leistung des geschenkten Gegenstandes vollzieht, liegt Schenkung unter Lebenden vor, und zwar auch dann, wenn zB etwas unter einer auflösenden Bedingung verschenkt wird.

Entscheidungen
5