JudikaturJustizRS0018830

RS0018830 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 1984

Die in einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall vereinbarte Unwiderruflichkeit bedeutet nur, daß die Schenkung nicht grundlos widerrufen werden kann. Die Schenkung auf den Todesfall ist zu Lebzeiten der Geschenkgeber wie jedoch andere Schenkung anzusehen und kann daher auch wie jede andere Schenkung widerrufen werden.

Entscheidungen
4