JudikaturJustizRS0018822

RS0018822 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. November 2014

Zu den Eigenschaften eines Rechts, für die Gewähr zu leisten ist, (hier: Wasserbenutzungsrecht) gehört auch die Beschaffenheit des Objekts, auf das sich das Recht bezieht. Bei Rechtsmängel beginnt die Gewährleistungsfrist erst in dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber Kenntnis vom Mangel des Rechts erlangt hat.

Entscheidungen
6