JudikaturJustizRS0018812

RS0018812 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2019

Die Frist des § 936 ABGB beginnt erst mit dem für den Abschluss des Hauptvertrages in Aussicht genommenen Zeitpunkt zu laufen. Die Zusage, ein Darlehen zu gewähren, ist unter der selbstverständlichen Voraussetzung abgegeben, dass der versprechende Teil im gegebenen Zeitpunkt dazu noch in der Lage ist; musste er seine Ersparnisse wegen Erwerbslosigkeit zum eigenen Lebensunterhalt angreifen, trifft ihn an der Nichterfüllung des Vertrages kein Verschulden.

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7