RS0018709 – OGH Rechtssatz
RS0018709 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die von einem Bediensteten der Post quittierte Geldeinzahlung auf einem Empfangsschein der Österreichischen Postsparkasse ist keine öffentliche Urkunde.
RS0018709 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die von einem Bediensteten der Post quittierte Geldeinzahlung auf einem Empfangsschein der Österreichischen Postsparkasse ist keine öffentliche Urkunde.