Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben: "Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 117.977,58 samt 17,11 % Zinsen ab 5.12.1981 binnen 14 Tagen zu bezahlen." Die beklagte Partei ist schuldig, der kla…
Text Entscheidungsgründe: Die Wiener Verkehrsbetriebe verwenden entlang der U-Bahn-Linien Revisionskästen (Revisionsverteiler), die es, wie der klagenden Partei bekannt war, dem Wartungspersonal ermöglichen, ihre Elektrogeräte anzuschließen. Die beklagte Partei bezog in den Jahren 1976 bis 1979 ca. 200 …
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig, weil eine einheitliche Rechtsprechung zur Frage, wann eine stillschweigend erklärte besondere Zusage im Sinne des § 922 ABGB erfolgte, nicht vorliegt, und auch berechtigt. Nach § 922 ABGB leistet der Vertragspartner, der entgeltlich ei…