JudikaturJustizRS0018448

RS0018448 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2022

Bei abstrakter Schadensberechnung kommt es darauf an, wie die Vermögenslage des Gläubigers gewesen wäre, wenn der Vertrag zeitgerecht erfüllt worden wäre, und wie sie sich nach dem Ausbleiben des Leistungsaustausches darstellt. Der Vergleich des Vermögensstandes ist allerdings in Bezug auf die Zeitpunkte nicht der Willkür des Gläubigers überlassen. Die Gegenüberstellung hat zeitlich so zu erfolgen, dass der Zeitpunkt vertragsgemäßer Abwicklung einerseits und der, zu welchem die Verzögerung erkennbar und weiteres Zuwarten auf Vertragserfüllung unzumutbar war, verglichen werden. Der Gläubiger darf wegen seiner Schadensminderungspflicht seinen Rücktritt vom Vertrag nicht hinauszögern.

Entscheidungen
5