JudikaturJustizRS0018417

RS0018417 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2014

Wegen der Verschiedenheit der Vertragspartner liegt den Verträgen über "hardware" einerseits und "software" (samt Wartung) andererseits kein einheitlicher, unteilbarer Erfüllungsanspruch (im Sinne einer völligen rechtlichen Einheit) zugrunde.

Entscheidungen
5