JudikaturJustizRS0018401

RS0018401 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 1987

Da bei Annahmeverzug des Käufers die Fälligkeit des Kaufpreises schon im Zeitpunkt des wirklichen Lieferungsanbotes eintritt, bei Zug - um - Zug - Geschäften daher der Käufer durch den Annahmeverzug seinerseits auch in Leistungsverzug gerät, so steht es dem Verkäufer, will er vom Vertrage abgehen, lediglich frei, die Verzögerungsfolgen der §§ 918 ff ABGB auszuüben bzw nach § 373 HGB vorzugehen.

Entscheidungen
3