RS0018356 – OGH Rechtssatz
RS0018356 – OGH Rechtssatz
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Der Grundsatz, dass eine Frist nicht gesetzt sondern nur gewährt zu werden braucht, gilt dann nicht, wenn es für den zur Leistung Verpflichteten keineswegs mit Sicherheit feststeht, ob der andere Vertragsteil überhaupt noch auf dem Boden des Vertrages steht und daher zur Annahme der Leistung bereit ist; in diesen Fällen muss eine deutliche Erklärung des Berechtigten gefordert werden, dass er weiterhin auf der Leistung bestehe und zur Annahme bereit sei; dies kann auch in Form einer Rücktrittserklärung unter ausdrücklicher Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung geschehen.