JudikaturJustizRS0018192

RS0018192 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2016

Das Umgehungsgeschäft wird nicht nur vorgegeben, sondern auch realisiert, wenngleich nicht um dieses Geschäftes willen, sondern zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolges eines anderen, aus Verbotsgründen oder Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht abgeschlossenen Geschäftes.

Entscheidungen
8