JudikaturJustizRS0018129

RS0018129 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2019

Wer sich auf ein Scheingeschäft beruft, muss das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür beweisen. Entscheidende Bedeutung kommt hiebei der Absicht der Beteiligten zu.

Entscheidungen
9