Spruch 1.) Die Parteibezeichnung der klagenden Partei wird von „ÖBB-Infrastruktur Betrieb Aktiengesellschaft“ auf „ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft“ berichtigt. 2.) Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 3.373,90 EUR (darin 562,32 EUR US…
Text Entscheidungsgründe: Zu 1.): Aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass die vormalige klagende Partei, die unter FN ***** protokollierte ÖBB-Infrastruktur Betrieb Aktiengesellschaft, als übertragende Gesellschaft mit der unter FN ***** protokollierten Gesellschaft als übernehmender Gesellschaft verschmolz…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt. Die Revisionswerberin vertritt die Ansicht, im vorliegenden Fall habe sich lediglich die Gefahr durch einen der beiden Betriebsunternehmer (Eisenbahnverkehrs- bzw Infrastrukturunternehmer), nämlich jene der Beklagten, verwirklicht, weshalb diese der …