JudikaturJustizRS0018008

RS0018008 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2014

Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der "schwächere" Vertragspartner des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der Auslegung unklarer Klauseln durch die Unklarheitsregel des § 915 zweiter Halbsatz ABGB geschützt.

Entscheidungen
9