JudikaturJustizRS0017975

RS0017975 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 1988

Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, daß die Alleinvertretungsmacht der beiden Gesellschafter - Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur erlischt, wenn einer der beiden abberufen wird oder die Funktion des Geschäftsführers zurücklegt und neben dem verbleibenden Geschäftsführer ein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist, dann ist der Tod eines Geschäftsführers, mit dem dessen Funktion jedenfalls erlischt, der Abberufung bzw Zurücklegung bei der ergänzenden Vertragsauslegung umso mehr dann auch in Bezug auf die damit vereinbarten Rechtsfolgen gleichzuhalten, als die aus den übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages hervorleuchtende Parteiabsicht ihre Grundlage nur in dem besonderen Vertrauen, daß die beiden Gesellschafter - Geschäftsführer einander entgegenbrachten, hatte.

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