JudikaturJustizRS0017841

RS0017841 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 1989

Wenn auch die Aufforderung des Geschädigten keine Mahnung ist, so handelt es sich dabei doch um eine nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Erklärung. Besteht eine Unklarheit, ob in einer Aufforderung ein bestimmter Rechtsgrund und ein bestimmter Anspruch erhoben wurde, so sind die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte und was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen ist.

Entscheidungen
6