JudikaturJustizRS0017791

RS0017791 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2022

Zunächst hat die wörtliche (grammatikalische) Auslegung eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen, sofern dessen Inhalt klar und deutlich ist. Erst wenn feststeht, dass der schriftliche Vertragsinhalt die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt, ist der Parteiwille zu erforschen und der Vertrag zu ergänzen.

Entscheidungen
27