JudikaturJustizRS0017748

RS0017748 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2021

Wenn auch bei Vertragsauslegung nicht am Buchstaben zu kleben ist, so muss doch zunächst vom erklärten Ausdruck ausgegangen werden; denn jeder Vertragspartner ist berechtigt, der Erklärung den Sinn beizumessen, den sie nach der Sachlage notwendigerweise für ihn haben musste.

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