JudikaturJustizRS0017723

RS0017723 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 1998

Der Gläubiger hat Anspruch auf Erhalt des ganzen geschuldeten Betrages. Es ist bei Überweisung durch Postanweisung allgemein bekannt und muß einem Geschäftsmann bekannt sein, daß eine Zustellgebühr berechnet wird. Diese muß bei der Überweisung berücksichtigt werden (nicht gegenteilig zu SZ 16/163!).

Entscheidungen
4