JudikaturJustizRS0017650

RS0017650 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2007

Die Bestimmung des § 904 dritter Satz ABGB kommt nicht nur dann zur Anwendung, wenn Erfüllung nach Möglichkeit und Tunlichkeit vereinbart wurde, sondern auch dann, wenn die Leistungszeit aus anderen Gründen im ungewissen blieb, wenn die Parteien nur die Absicht hatten, einen gewissen Aufschub zu gewähren.

Entscheidungen
3