RS0017626 – OGH Rechtssatz
RS0017626 – OGH Rechtssatz
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Die Zahlung nach Tunlichkeit und Möglichkeit stellt es dem Schuldner keineswegs anheim, nach Belieben zu zahlen. Es ist den Schuldner jedenfalls eine ihrer körperlichen und geistigen Beschaffenheit entsprechende Beschäftigung zuzumuten, um sich die Mittel für die Rückzahlung eines Darlehens zu beschaffen. Bei der Festsetzung der Erfüllungszeit sind die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen.