RS0017586 – OGH Rechtssatz
RS0017586 – OGH Rechtssatz
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Grundsätzlich kann sich niemand darauf berufen, daß durch eine Änderung der Gesetzgebung die ursprüngliche Geschäftsgrundlage weggefallen sei oder sich verschoben habe; das gilt aber nicht, wenn der Bestand eines Gesetzes oder eine Rechtslage offensichtlich zur Geschäftsgrundlage gemacht wurde oder gar ein Rechtsverhältnis auf einem bestimmten Gesetz aufbaute (hier: Weitergeltung des Wohnhaus - Wiederaufbaugesetzes als Voraussetzung eines Liegenschaftskaufes zur Begründung von Wohnungseigentum).