JudikaturJustizRS0017586

RS0017586 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 2014

Grundsätzlich kann sich niemand darauf berufen, daß durch eine Änderung der Gesetzgebung die ursprüngliche Geschäftsgrundlage weggefallen sei oder sich verschoben habe; das gilt aber nicht, wenn der Bestand eines Gesetzes oder eine Rechtslage offensichtlich zur Geschäftsgrundlage gemacht wurde oder gar ein Rechtsverhältnis auf einem bestimmten Gesetz aufbaute (hier: Weitergeltung des Wohnhaus - Wiederaufbaugesetzes als Voraussetzung eines Liegenschaftskaufes zur Begründung von Wohnungseigentum).