JudikaturJustizRS0017528

RS0017528 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 2005

Jeder Mitschuldner einer Schuldnergemeinschaft hat deren Interessen zu wahren; eine Verletzung dieser Interessen kann seinen Ausgleichsanspruch bzw Regreßanspruch auf die ganze Schuld mindern oder ganz vernichten. Der aus einer solchen Verletzung der Gemeinschaftsinteressen entstandene Schaden kann gegen den Rückgriffsanspruch aufgerechnet werden.

Entscheidungen
5