JudikaturJustizRS0017401

RS0017401 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 1996

Daß eine zur Bedingung gemachte Tatsache mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten wird, berechtigt noch nicht zum Abstehen vom Vertrag, wenn das weitere Zuwarten keine unzumutbare Belastung bedeutet.

Entscheidungen
6