RS0017336 – OGH Rechtssatz
RS0017336 – OGH Rechtssatz
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Zur (gerichtlichen) Geltendmachung von Sachmängeln ist ein Gesamthandgläubiger im Sinne des § 892 ABGB einerseits für sich allein berechtigt, indem er Leistung an sich begehrt, andererseits liegt darin eine Rechtsausübung mit Wirkung für alle übrigen Gesamthandgläubiger, sowohl was die Ausübung des Wahlrechtes anlangt als auch die fristwahrende Geltendmachung.