JudikaturJustizRS0017142

RS0017142 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 1996

Bei einem unechten Vertrag zugunsten Dritter unterliegt die Aufrechnung des Schuldners (Versprechenden) mit Gegenforderungen, die ihm gegen den Gläubiger (Versprechensempfänger) zustehen, nicht der Beschränkung des § 882 Abs 2 ABGB auf solche aus dem Vertrag.

Entscheidungen
4