JudikaturJustizRS0017112

RS0017112 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. September 1994

Gemäß § 897 in Verbindung mit § 696 letzter Satz gilt die Vorschrift, wonach im Falle einer auflösenden Bedingung das zugedachte Recht bei ihrem Eintritt verloren geht, uneingeschränkt für alle Arten von Verträgen, für die anderes (bei sogenannten bedingungsfeindlichen Geschäften) nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Eine derartige Ausnahmebestimmung besteht weder für Schenkungsverträge (also für das obligatorische Verpflichtungsgeschäft) noch für das zum Eigentumserwerb notwendige Verfügungsgeschäft.