JudikaturJustizRS0016896

RS0016896 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2018

Zwangslage ist eine wirtschaftliche Bedrängnis - wozu auch eine augenblickliche Geldverlegenheit ohne Gefährdung des Lebensunterhaltes genügt -, welcher der Kreditnehmer nicht anders beizukommen vermag als durch Eingehen des Wuchergeschäftes, zu dem er sich außer dieser Situation nicht verstanden hätte.

Entscheidungen
4