JudikaturJustizRS0016864

RS0016864 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2023

Nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB sind für die Annahme eines Wuchergeschäftes drei Voraussetzungen erforderlich.

1.) Es muss ein auffallendes Missverhältnis zwischen Wert und Leistung und Gegenleistung bestehen.

2.) Der durch das Geschäft Begünstigte muss dieses Missverhältnis gekannt haben.

3.) Es muss bei dem durch das Geschäft Benachteiligten gewisse Verhältnis oder Eigenschaften vorhanden gewesen sein, die ihn hinderten, sein Interesse gehörig zu wahren. Wenn nur einer dieser Voraussetzungen fehlt, unterliegt ein Geschäft nicht der Beurteilung als eines wucherischen.

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