JudikaturJustizRS0016861

RS0016861 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2022

Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit eines Vertrages wegen Wuchers setzt ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, die mangelnde Wahrungsmöglichkeit der Äquivalenz seitens des Bewucherten wegen Leichtsinns, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung und schließlich die Ausnützung der Lage des Bewucherten durch den Wucherer voraus.

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