JudikaturJustizRS0016744

RS0016744 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2022

Ein Kontrahierungszwang ist überall dort anzunehmen, wo die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität diesem die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt.

Entscheidungen
25