JudikaturJustizRS0016609

RS0016609 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juli 2019

Die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Konkurrenzklausel ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine ausdrückliche Regelung im Gesetz vorliegt. Einschlägige Abreden kommen auch bei Veräußerungen oder Verpachtungen von Unternehmungen in Betracht. Eine Sittenwidrigkeit einer solchen Vereinbarung iS des § 879 Abs 1 ABGB ist aber nur gegeben, wenn die Klauselbeschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des seinen Vertragsteiles und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht (so insb schon SZ 24/150, SZ 37/156).

Entscheidungen
10