RS0016539 – OGH Rechtssatz
RS0016539 – OGH Rechtssatz
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1.) Ein Verstoß gegen die guten Sitten i.S. des § 879 Abs. 1 ABGB. liegt dann vor, wenn etwas offenbar geradezu widerrechtlich ist, ohne gegen ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu verstoßen, also zwar nicht gesetzwidrig aber grob rechtswidrig ist (vgl Klang Komm 2, zu § 879 ABGB, S 181).
2.) Der Rechtssatz, auf die Ungültigkeit eines verbotenen Geschäftes können sich grundsätzlich nur der durch die Verbotsnorm Geschützte berufen, hat nur dann Geltung, wenn die Ungültigkeit die Folge eines Verbotes mit Schutzzweck ist (vgl Klang Komm 2, zu § 878 ABGB, S 171 f, bei Anm 102).