JudikaturJustizRS0016454

RS0016454 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Januar 2024

Verbietet die Rechtsordnung bestimmte Rechtsgeschäfte, um die Rechtsfolge derselben zu verhindern, dann ist die Nichtigkeit des Geschäftes die Folge der Verbotswidrigkeit.

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