Spruch Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen; im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 13.604,25 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.236,75 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution…
Text Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist Eigentümerin von 410/18.240 Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft EZ 210 II KG Kaltenbach Haus 6272 Kaltenbach 130, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum an der Einheit top. Nr. 18 verbunden ist. Am 23.Oktober 1972 wurde zwischen dem Beklagten als…
Rechtliche Beurteilung Die Verwerfung der Revision wegen Nichtigkeit beruht auf der ständigen Rechtsprechung, daß die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung auch nicht mit Revision bekämpft werden kann (vgl. Fasching, Lehrbuch, Rz 1905; MGA ZPO13 E 3 zu § 503 Z 1). Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigke…