JudikaturJustizRS0016376

RS0016376 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Mai 2010

Die Berechnung des Vertrauensschadens kann konkret - zB durch den Nachweis eines versäumten Ersatzgeschäftes - und abstrakt dann erfolgen, wenn die geschuldete Leistung einen Marktpreis oder Börsenpreis hat.

Entscheidungen
6