JudikaturJustizRS0016298

RS0016298 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 2024

Die Schadenersatzpflicht nach § 874 ABGB greift auch dann Platz, wenn die arglistige Irreführung nicht durch den Vertragspartner, sondern durch einen Dritten erfolgt ist.

Entscheidungen
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