JudikaturJustizRS0016236

RS0016236 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Mai 2023

Ein gemeinsamer Irrtum der Vertragsparteien über den Inhalt der abgegebenen Erklärungen berührt die Gültigkeit des Vertrages nicht, wenn beide Vertragsparteien dasselbe wollten, die abweichende Erklärung daher nur eine falsa demonstratio darstellt.

Entscheidungen
11