Spruch Über die Bedeutung des gemeinsamen Irrtums. Rechtzeitige Aufklärung des Irrtums. Entscheidung vom 20. Mai 1953, 1 Ob 268/53. I. Instanz: Landesgericht Klagenfurt; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.…
Text Die Klägerin führt aus, grundbücherliche Eigentümerin der Hälfte der Waldparzelle 172 der EZ. 58, Grundbuch M., zu sein, während die zweite Hälfte dieses Grundstückes im Eigentum des Beklagten, ihres Bruders, stehe. Mit der Behauptung, daß der Beklagte auf der erwähnten Liegenschaft wiederholt Holzs…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Zum Revisionsgrunde des § 503 Z. 4 ZPO.: Der Rechtsrüge der Revision kommt keine Berechtigung zu. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes, die nach den obigen Ausführungen die Grundlagen der Entscheidung bleiben, sind beide Parteien übereinstimmend der Ansicht …