Spruch Der Irrtum eines Vertragspartners muß dem Gegner offenbar auffallen, wenn dieser den Irrtum objektiv bei der im Verkehr üblichen, nach Treu und Glauben vorausgesetzten Aufmerksamkeit hätte bemerken oder wenn er wenigstens den Verdacht auf das Vorliegen eines Irrtums hätte schöpfen müssen. Ohne Belan…
Text Zwischen den Streitteilen bestanden bereits seit Herbst 1974 Geschäftsbeziehungen, die sich jedoch auf die Anfrage von Preisen allenfalls zu beziehender Produkte beschränkten. Bei diesen ersten geschäftlichen Kontakten schritten auf Seite der Klägerin Karl-Heinz B und für die Erstbeklagte regelmäßig…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: In ihrer Rechtsrüge vertritt die Revisionswerberin die Ansicht, sie habe sich keiner Verletzung der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt schuldig gemacht. Den Beklagten sei nämlich bekannt gewesen, daß sie über keinerlei Kenntnisse auf dem Gebiete des Chemikalienhande…