JudikaturJustizRS0015960

RS0015960 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 1967

1.) Objekt des Diebstahls kann nach dem Wortlaut des § 171 StG nur eine fremde bewegliche Sache sein. Als Objekt eines Diebstahls scheidet somit eine Sache aus, die im Allgemeineigentum des Täters steht. In wessen Eigentum aber eine Sache steht, bestimmt sich auch für den strafrechtlichen Bereich ausschließlich nach den Normen des Zivilrechtes.

2.) Der Verkäufer bleibt trotz Übergabe des Kaufgegenstandes dessen Eigentümer, solange der im Sinne des § 865 ABGB genehmigungsbedürftige unvollkommene Kaufvertrag noch nicht wirksam genehmigt worden ist.