RS0015463 – OGH Rechtssatz
RS0015463 – OGH Rechtssatz
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Der Beweis der Unechtheit oder der Verletzung von Formvorschriften bei der Errichtung einer schriftlichen letztwilligen Erklärung, die äußerlich den vorgeschriebenen Formen entspricht, obliegt dem die Gültigkeit bestreitenden Kläger.