JudikaturJustizRS0015463

RS0015463 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 1924

Der Beweis der Unechtheit oder der Verletzung von Formvorschriften bei der Errichtung einer schriftlichen letztwilligen Erklärung, die äußerlich den vorgeschriebenen Formen entspricht, obliegt dem die Gültigkeit bestreitenden Kläger.