JudikaturJustizRS0015457

RS0015457 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 1955

Stimmen die Aussagen der Testamentszeugen über den Inhalt eines mündlichen Testamentes nur insoweit nicht überein, als die einen bestätigen, daß eine bestimmte Person zum Erben eingesetzt worden sei, die anderen aber berichten, daß derselben Person der wertvollste Teil des Nachlasses vermacht worden sei, oder weichen die Aussagen der Testamentszeugen bloß in Ansehung von Nebenbestimmungen der letztwilligen Verfügung voneinander ab, so liegt noch kein Mangel in der äußeren Form des mündlichen Testaments vor.