JudikaturJustizRS0015441

RS0015441 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 1965

Schreiber des Testamentes ist derjenige, der den erklärten Willen des Erblassers in der entsprechenden Form zu Papier bringt ( also nicht etwa die Schreibkraft, sondern der ihr diktierende Notar ).