RS0015406 – OGH Rechtssatz
RS0015406 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die gesetzlichen Erben eines Verschwenders können dessen letztwillige Erklärung, in der er über sein ganzes Vermögen verfügte und ihnen die Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteiles in Form von Vermächtnissen hinterließ, nicht anfechten.