JudikaturJustizRS0015406

RS0015406 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 1932

Die gesetzlichen Erben eines Verschwenders können dessen letztwillige Erklärung, in der er über sein ganzes Vermögen verfügte und ihnen die Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteiles in Form von Vermächtnissen hinterließ, nicht anfechten.