Spruch Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zur Abgabe von Erbserklärungen für die Armen einer Gemeinde ihres Sprengels legitimiert. Bestehen gegen das jüngere Testament gewichtige Bedenken (durch privates Gutachten festgestellte Fälschung), so haben die sich auf dieses Testament stützenden Erben einem älter…
Text Nach dem Tode des Johann P. wurden dem Abhandlungsgericht zwei letztwillige Verfügungen des Erblassers vorgelegt, eine vom 3. Oktober 1946, in der seine außerehelichen Söhne Franz Pr. und Jakob A. als Erben eingesetzt waren, und eine vom 19. August 1946, in der er bestimmt hatte, daß "alles, seine K…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Der Oberste Gerichtshof hat zunächst in formeller Beziehung von Amts wegen geprüft, ob eine von den im Testament vom 19. August 1946 bedachten Gemeindearmen in P. in gehöriger Form abgegebene Erbserklärung vorliegt. Auszugehen war hiebei von den Bestimmungen der §§ 559 und 651 A…