JudikaturJustizRS0015365

RS0015365 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. April 1964

In Zweifelsfällen kommt es darauf an, ob der Erblasser dem Bedachten die unmittelbare Verfügung über den Nachlaß und die Berichtigung der Passiven übertragen oder ihm nur den Anspruch gegen andere Personen zuwenden wollte.