RS0015365 – OGH Rechtssatz
RS0015365 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
In Zweifelsfällen kommt es darauf an, ob der Erblasser dem Bedachten die unmittelbare Verfügung über den Nachlaß und die Berichtigung der Passiven übertragen oder ihm nur den Anspruch gegen andere Personen zuwenden wollte.