JudikaturJustizRS0015344

RS0015344 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 1954

Bedingung: Die Legatare sollten der erblasserischen Witwe in dem Hause, das zu 1/6 dem Erblasser, im übrigen aber den Legataren gehört, das Wohnungseigentumsrecht einräumen.