Spruch Offenbare Gesetzwidrigkeit gemäß § 16 AußstrG. § 178 AußstrG. setzt die Einantwortung voraus. § 685 ABGB. gilt auch für unbewegliche Sachen. Entscheidung vom 16. November 1946, 1 Ob 292/46. I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Gr…
Text Die am 20. Dezember 1945 verstorbene J. B. W. hat ihre drei Nichten zu Erben eingesetzt und der mj. G. H. das ihr gehörige Haus in G., Mstraße 8, als Vermächtnis zugewendet. Die Erbinnen haben bereits die bedingte Erberklärung abgegeben, die Verlassenschaftsabhandlung ist aber noch nicht beendet. D…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Gemäß § 16 AußstrG. ist die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof gegen eine den erstrichterlichen Bescheid bestätigende Entscheidung des Gerichtes des zweiten Rechtszuges nur zulässig bei einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder wegen Nichtigkeit. Ei…