JudikaturJustizRS0015308

RS0015308 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 1964

Auslegung der Testamentsanordnung, einer bestimmten Person "den Lebensabend nach bestem Können gut und schön zu gestalten". Zuweisung von Wohnräumen und Zahlung einer Rente im Rahmen eines Unterhaltslegates.